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Mit Statistik Inventurkosten deutlich senken
Erstellt am 13.05.2011
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist eindeutig: „Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes (…) seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände (…) anzugeben“ (§ 240, 1 HGB).